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Mandanteninformationen

I

Neuerungen 2023

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

 

 

mit diesem Info-Schreiben möchte wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2022/2023 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Die ausführlichen Mandanteninformationen erhalten Sie bei uns in der Kanzlei.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

 

 

Inhalt

 

1.

Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht im Überblick

2.

Sachbezugswerte 2023

3.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Kapitalanlage und Versicherung

1.

Altersvorsorgeaufwendungen

2.

Investmentfonds: Feststellungsfrist für Alt-Anteile im Betriebsvermögen endet am 31.12.2022

3.

Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

4.

Verfahren zur Riester-Rente vereinfacht

5.

Verluste bei Kapitaleinkünften

Land- und Forstwirtschaft

1.

Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte

Lohn und Gehalt

1.

Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

2.

Grundrentenzuschlag

3.

Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben

4.

Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung

5.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Private Immobilienbesitzer

1.

Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert

2.

Gebäude-AfA

3.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

4.

Wie kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 steuerlich entlastet werden

Sonstige Steuern

1.

Bewertung bebauter Grundstücke wird angepasst

2.

Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung

3.

Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

Steuerrecht Arbeitnehmer

1.

Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht

2.

Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024

3.

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Steuerrecht Privatvermögen

1.

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags

2.

Energiepreispauschale auch für Rentner

3.

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

4.

Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag und neue Voraussetzungen

5.

Höherer Ausbildungsfreibetrag ab 2023

Steuerrecht Unternehmer

1.

Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

2.

Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten

3.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch im Jahr 2023

4.

Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber (DAC 7)

5.

Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs

6.

EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

7.

Zahlungsverjährung, Steuergeheimnis und andere wichtige Änderungen der Abgabenordnung

8.

Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

 

 

Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht

 

Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2023 66.600 EUR betragen. Alle weiteren Sozialversicherungswerte können wir Ihnen gerne mitteilen.

 

Sachbezugswerte 2023

 

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,00 EUR
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab 1.1.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 EUR.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 1.1.2023 Pflicht. Sie soll Unternehmen entlasten, wird aber aller Voraussicht nach zunächst mit einem hohen Aufwand verbunden sein.

Das ändert sich ab 2023

Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gilt ab dem 1.1.2023, dass sie nicht mehr selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Neu ist, dass die Arbeitgeber diese selbst bei der zuständigen Krankenkasse abrufen können. Die Beschäftigten müssen aber ihrerseits den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind und dass die entsprechende Bescheinigung über die Krankenkasse abrufbar ist.

Es empfiehlt sich, die Beschäftigten entsprechend zu informieren, da die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht überall bekannt sein dürfte. Einer Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags bedarf es hierzu nicht. Der allgemeine Hinweis z.B. durch einen betriebsüblichen Aushang oder eine Anlage zur nächsten Entgeltabrechnung reicht vollkommen aus.

Altersvorsorgeaufwendungen

 

Altersvorsorgeaufwendungen sollen schon ab 2023 vollständig abgezogen werden können.

 

Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

 

Der Sparerpauschbetrag soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

 

Verluste bei Kapitaleinkünften

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte

 

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte wird ab 1.1.2023 auf 9,0 % angepasst. Im Jahr 2022 betrug er 9,5 %.

Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

 

Die Arbeitslohngrenze, bis zu der Arbeitnehmer von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit sind, orientiert sich künftig an Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Grundrentenzuschlag

 

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021.

Midijobs: Obergrenze wird angehoben

 

Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.

 

Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung

 

Die Grenze, bis zu der eine kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert werden kann, wird ab 2023 auf 150 Euro angehoben.

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Für Alleinerziehende wird der sog. Entlastungsbetrag ab 2023 um 252 EUR auf 4260 EUR erhöht. 

Gebäude-AfA

 

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen. Gilt für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Gewährung der Sonderabschreibung wird an neue Vorgaben geknüpft.

Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

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Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 1.1.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es rückwirkend ab 1.1.2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. D.h., dass auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, auch nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt.

 

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers und aller wesentlichen Komponenten – gilt in Zukunft der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (5 Jahre) möglich.

 

 

 

 

Sonstige Steuern

 

 

Bewertung bebauter Grundstücke wird angepasst

 

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht ab 2023 auch Änderungen im Bewertungsgesetz vor.

Das ändert sich

Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV v. 14.7.2021) angepasst.

Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung

 

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung ist bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

 

 

Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.

 

 

 

Steuerrecht Arbeitnehmer

 

 

Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht

 

Die ursprünglich befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt nun unbefristet. Außerdem wird sie erhöht.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die sog. Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und auf 6 EUR pro Tag angehhoben werden. Der maximale Abzugsbetrag von bisher 600 EUR wird auf 1.260EUR pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel

 

Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024

 

Das Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 vor.

Zum 1.1.2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.


 

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Werbungskostenabzug bei nichtselbstständiger Arbeit wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht. Der erhöhte Betrag gilt ab 2023.

 

 

 

 

Steuerrecht Privatvermögen

 

 

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

 

 

Energiepreispauschale auch für Rentner

 

Auch Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Energiepreispauschale. Sie beträgt 300 EUR brutto

Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

 

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) wird für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 3.012 EUR,
  • im Jahr 2024 von 3.012 EUR auf 3.192 EUR angehoben werden.

 

Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag und neue Voraussetzungen

 

Umfangreiche Änderungen sind beim häuslichen Arbeitszimmer vorgesehen

 

Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, wird der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag umgewandelt. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist hier raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit  können – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Höherer Ausbildungsfreibetrag ab 2023

 

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. 

 

 

 

 

Steuerrecht Unternehmer

 

 

Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – Besteuerung von Tabak, Alkohol und alkoholischen Getränken

 

Aufgrund von EU-Vorgaben wurden verschiedene Verbrauchsteuergesetze geändert.

 

  1. Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten

 

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen.

 

Ablaufhemmung

Mit der Begrenzung der Ablaufhemmung soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden.

Die neuen Regeln zur Begrenzung der Ablaufhemmung gelten erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

 

Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber (DAC 7)

 

In Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie der EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden.

Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.

Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs

 

Der automatische Informationsaustausch soll durch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz verbessert werden.

 

EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. 

Zahlungsverjährung, Steuergeheimnis und andere wichtige Änderungen der Abgabenordnung

 

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen der Abgabenordnung, so u. a. beim Steuergeheimnis, bei der öffentlichen Zustellung und bei der Zahlungsverjährung.

Steuergeheimnis (§ 31a Abs. 1 Satz 2 AO)

 

Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

 

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz, so u. a. bei der zusammenfassenden Meldung, Steuervergütung bei Hilfsleistungen, Fahrzeugeinzelbesteuerung und beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG)

 

 

 

 

 

 

 

 

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